Die Seiten des Jura Journals auf www.juramond.de bieten Informationen für Studierende, Rechtsreferendare und junge Anwälte. Ob es um aktuelle Entwicklungen in der Juristenausbildung oder der Bildungspolitik geht, um Examenstipps, interessante Auslandsaufenthalte, lebendige Stationsberichte, hilfreiche Hinweise für die Bewerbung, Berufsbilder oder Buchempfehlungen – bei uns finden Sie immer das Richtige für Studium, Referendariat und Berufsstart!
Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies hat das VG Koblenz im Fall eines Studierenden entschieden, der im Wege eines Fernstudiums Energiemanagement studiert. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Die Universität verlangte (und ermöglichte) die Anfertigung einer neuen Arbeit, der Student wollte die Prüfung als bestanden bewertet sehen.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen dreier Studierender zurückgewiesen, die die Rückzahlung von an die Universität gezahlten Verwaltungkostenbeiträgen eingeklagt hatten. Thüringen hatte den - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - Verwaltungskostenbeitrag Ende 2006 eingeführt. Danach hatten die Studierenden zu Beginn eines jeden Semesters 50 Euro für besondere Leistungen im Zusammenhang u.a. mit der Immatrikulation, der Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der allgemeinen Studienberatung an die Hochschulen zu zahlen. Die Hälfte des erhobenen Verwaltungskostenbeitrags sollte danach dem Landeshaushalt zufließen, die andere Hälfte den Universitäten unmittelbar zukommen.
Im Wintersemester 2010/2011 wurden rund 200.400 Promovierende von Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen betreut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, promovierten neben den 104 000 immatrikulierten Promotionsstudierenden an deutschen Hochschulen fast genauso viele weitere Personen, ohne an einer Hochschule eingeschrieben zu sein. Erfolgreich abgeschlossen wurden 2010 in Deutschland insgesamt 25.600 Promotionen.
Mit einiger Verspätung sind die Examensergebnisse für das Jahr 2010 (Termine 2009/2 und 2010/1) für Hessen und Rheinland-Pfalz online. Die Notenwerte waren bereits seit Ende vergangenen Jahres aus der Statistik des Bundesamtes für Justiz, das einen Überblick über die Ergebnisse in allen Ländern bietet, ersichtlich. Nun liegen auch detaillierte Angaben z.B. zu Studiendauer und Ergebnissen an den Universitäten vor. Wer sich für Einzelheiten interessiert, findet hier die Ergebnisse für Hessen und Rheinland-Pfalz.
Das Landesjustizprüfungsamt im Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat seinen Bericht für die im Jahr 2011 abgeschlossenen Prüfungen (Termine 2010/2 und 2011/1) veröffentlicht. An der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung nahmen 179 und an der zweiten juristischen Staatsprüfung 71 Kandidaten teil. In der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung bestanden 149 (83,24 Prozent), in der zweiten juristischen Staatsprüfung 60 (84,51 Prozent) der Prüflinge.
Das bayerische Landesjustizprüfungsamt hat seinen Bericht für die im Jahr 2011 abgeschlossenen Prüfungen (Termine 2010/2 und 2011/1) veröffentlicht. An der Ersten Juristischen Staatsprüfung nahmen insgesamt 2.835 (Vorjahr: 2.614, plus 8,5 Prozent) Kandidaten teil (einschließlich Notenverbesserer), von denen 2.437 ein Ergebnis erzielten, von diesen wiederum bestanden 72,59 Prozent die Prüfung. Von 1.788 Erstablegern haben 708 (39,60 Prozent) von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht.
An der staatlichen Pflichtfachprüfung nahmen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 insgesamt 2.402 Kandidaten teil, von denen 1.592 die Prüfung bestanden. Die Zweite Juristische Staatsprüfung legten 2.158 Kandidaten ab, von denen 1.640 bestanden.
Die dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte in Rheinland-Pfalz sehen keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub vor. Auch aus europarechtlichen Regelungen folgt kein solcher Anspruch, wenn die Möglichkeit bestand, den Urlaub zu nehmen.
Auch 2012 stellt Sachsen als erstes Land die statistischen Angaben zu den beiden juristischen Examina des Vorjahres bereit. An den staatlichen Pflichtfachprüfungen 2010/2 (Abschluss im Januar 2011) und 2011/1 (Abschluss im Juni 2011) nahmen insgesamt (Freiversuch, Wiederholer und Erstteilnehmer) 249 Kandidaten teil, von denen 143 die Prüfung bestanden.
Am zweiten Staatsexamen nahmen insgesamt 201 Kandidaten teil, von denen 168 die Prüfung bestanden.
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine Prüfungsarbeit aufgrund einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) vorläufig neu bewertet und hierüber im Fall des Bestehens eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt werden. Die hiermit erlangte vorläufige Rechtsposition des Prüflings berechtigt ihn zwar zunächst zur Fortsetzung der Ausbildung, er trägt aber auch im Fall des Bestehens der Abschlussprüfung das Risiko des (evt. negativen) Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2012, Az. 7 CE 12.295).
Die Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer ihrer Examensklausur darf nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012, Az. 6 C 19.11).
Wer im Ausland als Anwalt arbeiten will, kommt nicht umhin, sich Kenntnisse das jeweiligen Landesrechts anzueignen. Immerhin ist mit der Liberalisierung des Binnenmarktes die Zulassung als europäischer Anwalt inzwischen mit überschaubarem Aufwand möglich. Birgit Vosper hat den Aufwand nicht gescheut und sich in London um UK Solicitor weitergebildet.
Zwischen Großkanzleien und Einzelanwälten befindet sich die Liga der mittleren Sozietäten, auch Boutiquen genannt. Diese oftmals sehr renommierten Kanzleien sind nicht selten hoch spezialisiert. Für die Wahlstation erweist sich diese Größe als ideal: Noch überschaubar und fachlich sehr anspruchsvoll. Dr. Alessandro Bellardita berichtet in seinem Beitrag von seinen Erfahrungen in der deutsch-italienischen Kanzlei Dolce Lauda in Frankfurt a. M.
Das Referendariat ist mit erheblichen Ausgaben verbunden. Neben den Aufwendungen für Literatur und Repetitor kommen je nach Wohn- und Einsatzort noch Fahrtkosten zu wechselnden Ausbildungsstationen sowie in manchen Fällen ganz erhebliche Kosten für eine Wahlstation im Ausland hinzu. Dr. Karin E. M. Kopp (geb. Beck) zeigt in ihrem Beitrag, welche Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
Die Klägerin lag nach dem schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens bei einem knappen Ausreichend. In der mündlichen Prüfung im Wahlfach Steuerrecht erhielt sie für ihren Aktenvortrag 16 Punkte. Derselbe Aktenvortrag war Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage, in welcher der Lebensgefährte der Klägerin Prüfer war. Er hatte den Aktenvortrag schon vor dem Prüfungstag erhalten. Das Prüfungsamt vermutete, der Klägerin könnte der Aktenvortrag bekannt gewesen sein, hob die mündliche Prüfung insgesamt auf und ordnete deren Wiederholung an.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch Erkrankung, Pflege und Tod des Vaters vor bzw. während der Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse noch unverzüglich war.
Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist. Beim Tod der nächsten Angehörigen (Eltern, Abkömmlingen und Ehegatten) kurz vor oder während einer Prüfungsphase kann eine außergewöhnliche Belastung regelmäßig vermutet werden. Beim Tod anderer Personen spricht eine widerlegbare Vermutung gegen eine außergewöhnliche Belastung. Das entschied das Sächsische OVG.
Der in der Slowakei erworbene akademische Grad „doktor práv“ („JUDr.“) darf in Nordrhein-Westfalen nur in der verliehenen slowakischen Form, aber nicht in der deutschen Form „Dr.“ als Namenszusatz geführt werden (VG Arnsberg, Urteil vom 27. 7. 2011).
Ist Ihnen die geniale Antwort mal wieder erst hinterher eingefallen? Als das Meeting vorbei war, als der Kollege schon wieder draußen ist? In vielen Situationen werden wir angegriffen und würden gerne schlagfertig reagieren, doch der Angriff blockiert uns und die passende Antwort fällt uns partout nicht ein.
Wem in der Slowakischen Republik der akademische Grad „doktor prav“ (Abkürzung „JUDr.“) verliehen wurde, darf den Titel in Deutschland nicht in der Form als „Dr.“ vor den Namen führen. Das VG Freiburg entschied, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav - JUDr.“ nicht mit dem deutschen „Dr.“ gleichzusetzen ist (VG Freiburg, Urteil vom 26.1.2011, Az.: 1 K 1638/10).

Wer von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen in seiner Arbeit nicht besonders kennzeichnet, begeht einen Täuschungsversuch, der die Bewertung einer Arbeit mit „nicht ausreichend“ rechtfertigt (VGMünster, Urteil vom 20. 2. 2009 – 10 K 1212/07).